20. Mai 2024 Von

Thema: §34c Makler oder Bauträger erklärt

Die Genehmigung nach §34c betrifft die Tätigkeit als Makler oder Bauträger in Deutschland und ist ein wichtiger rechtlicher Schritt für Personen oder Unternehmen, die Immobiliengeschäfte vermitteln oder entwickeln möchten.

  1. Makler nach §34c: Personen oder Unternehmen, die gewerblich mit dem Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume handeln, benötigen in Deutschland eine Erlaubnis nach §34c der Gewerbeordnung (GewO). Diese Genehmigung ist erforderlich, um als Makler tätig zu sein und beispielsweise Immobilien zu vermitteln, Mietverträge abzuschließen oder Kaufverträge zu vermitteln.
  2. Bauträger nach §34c: Bauträger sind Personen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Bauvorhaben planen, durchführen oder vermitteln. Auch sie benötigen gemäß §34c GewO eine entsprechende Genehmigung. Diese Erlaubnis ist notwendig, um beispielsweise Bauprojekte zu entwickeln, Immobilien zu bauen oder zu vermarkten.

Die Genehmigung nach §34c wird von der zuständigen Behörde, in der Regel dem örtlichen Gewerbeamt oder der Industrie- und Handelskammer, erteilt. Sie setzt bestimmte Voraussetzungen voraus, die je nach Bundesland und Gemeinde variieren können. Dazu gehören in der Regel die Zuverlässigkeit des Antragstellers, gegebenenfalls eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung sowie die persönliche und fachliche Eignung für die Tätigkeit als Makler oder Bauträger.

Die Genehmigung nach §34c ist wichtig, um sicherzustellen, dass Personen oder Unternehmen, die in der Immobilienbranche tätig sind, die erforderlichen Qualifikationen und Standards erfüllen. Sie dient dem Schutz von Verbrauchern und Geschäftspartnern und trägt zur Seriosität und Professionalität des Immobilienmarktes bei. Verstöße gegen die Vorschriften des §34c können zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Geldbußen oder dem Entzug der Genehmigung.