20. Mai 2024 Von

Thema: Satzung der Gemeinde

Satzung der Gemeinde [Name der Gemeinde]

§10 Baurecht und Immobilien:

  1. Baugenehmigung: a) Vor Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Bauwerken ist eine Baugenehmigung durch die Gemeinde [Name der Gemeinde] einzuholen. b) Die Baugenehmigung wird unter Berücksichtigung der geltenden Bauvorschriften und Bebauungspläne erteilt oder versagt.
  2. Bebauungspläne: a) Die Gemeinde [Name der Gemeinde] erstellt Bebauungspläne für die geordnete städtebauliche Entwicklung. b) Diese Pläne legen Festsetzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche fest.
  3. Denkmalschutz: a) Immobilien, die unter Denkmalschutz stehen, sind gemäß den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen zu erhalten und zu pflegen. b) Bei geplanten Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
  4. Baulasten: a) Die Gemeinde [Name der Gemeinde] kann Baulasten auferlegen, um die Erschließung von Grundstücken sicherzustellen. b) Diese Baulasten sind von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke zu tragen und zu erfüllen.
  5. Grundstücksbebauung und -nutzung: a) Die Bebauung und Nutzung von Grundstücken ist im Einklang mit den bestehenden baurechtlichen Vorschriften und Bebauungsplänen vorzunehmen. b) Verstöße gegen diese Vorschriften können zu Bußgeldern oder anderen Sanktionen führen.
  6. Erschließungskosten: a) Bei der Erschließung neuer Baugebiete oder Immobilien können Erschließungskostenbeiträge von den Eigentümern erhoben werden. b) Diese Beiträge dienen der Deckung der Kosten für die infrastrukturelle Erschließung, wie Straßenbau, Kanalisation und Versorgungsleitungen.
  7. Widmung von öffentlichem Raum: a) Die Gemeinde [Name der Gemeinde] ist befugt, öffentliche Flächen für bestimmte Nutzungen zu widmen, z.B. als Grünfläche, Spielplatz oder Parkplatz. b) Die Widmung erfolgt durch entsprechende Beschlüsse des Gemeinderats und kann Auflagen oder Beschränkungen beinhalten.
  8. Sanierungsgebiete: a) Die Gemeinde [Name der Gemeinde] kann Sanierungsgebiete festlegen, um eine städtebauliche Aufwertung und Sanierung bestimmter Bereiche zu ermöglichen. b) In diesen Gebieten gelten besondere Regelungen und Fördermöglichkeiten für Baumaßnahmen und Immobilienentwicklung.