TIPPGEBER ERKLÄRT

TIPPGEBER ERKLÄRT

Im Zusammenhang mit der Vermittlung von Immobilien besteht auch die Möglichkeit, in der Funktion eines sogenannten Tippgebers aktiv zu werden. Diese Tätigkeit ist nicht explizit durch Gesetze festgelegt, jedoch wird sie im Rahmen der Gesetzesbegründung zur Neuregelung der Immobilienvermittlung erläutert. Gemäß dieser Erläuterung gilt eine Person als Tippgeber, wenn sie Potenziale für den Abschluss von Immobilienkäufen oder -verkäufen aufzeigt oder Kontakte zwischen einem potenziellen Eigentümer und einem Immobilienvermittler oder Käufer herstellt.

Die Rolle des Tippgebers beschränkt sich ausschließlich auf vorbereitende Maßnahmen, die nicht darauf abzielen, eine konkrete Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrags herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig zu betonen, dass für die Ausübung dieser Tätigkeit keine Erlaubnis gemäß § 34d der Gewerbeordnung (GewO) erforderlich ist. Diese Regelung befreit den Tippgeber von bestimmten formalen Anforderungen und bietet einen rechtlichen Rahmen für seine Tätigkeit im Bereich der Immobilienvermittlung.


Ablauf der Vermittlung

 

  1. Sie registrieren sich bei uns als Tippgeber.
  2. Sie nennen uns per Telefon oder E-Mail einen Eigentümer und die zum Verkauf oder zur Vermietung stehende Immobilie oder das zum Verkauf stehende Grundstück.
  3. Die Immobilie bzw. das Grundstück ist uns noch nicht bekannt.
  4. Wichtig! Der Eigentümer muss nach Bundesdatenschutzgesetz der Datenweitergabe zustimmen (DSGVO). Bitte leiten Sie die Daten an uns weiter, denn wir benötigen eine unterschriebene Einwilligung und Kenntnisnahme zum Datenschutz des zukünftigen Kunden. Die Unterlagen hierzu erhalten Sie bei der Anmeldung.
  5. Nimmt Ihr Tipp direkt mit uns Kontakt auf, muss er Ihren Namen oder Ihre Registriernummer nennen. Wir übernehmen dann die Einwilligung nach DSGVO.
  6. Danach nehmen wir mit Ihnen Verbindung auf und verifizieren das angebotene Objekt und den Eigentümer.
  7. Wir schließen mit dem Eigentümer einen Allein-Vermarktungsauftrag ab und vermitteln die Immobilie.
  8. Nach erfolgreichem Verkaufsabschluss und nach dem Zahlungseingang der Maklercourtage erhalten Sie unsere Gutschrift auf Ihr Konto.
  9. Grundsätzlich ist der Tippgeber für die Versteuerung der Provision zuständig und verantwortlich. Der Tippgeber muss die erhaltene Provision in seiner Einkommensteuererklärung erfassen, entweder in Anlage G oder Anlage SO.

Tipps:

Wenn Sie in Ihrem Freundes- oder Bekanntenkreis erfahren oder von Nachbarn hören, dass diese ihre Immobilie oder Grundstück verkaufen möchten, gestaltet sich die Angelegenheit natürlich einfach. In diesem Fall verfügen Sie bereits über sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um uns Ihren Tipp weiterzuleiten.

Auch während Ihrer Wege zur Arbeit oder zum Einkaufen können Sie die Augen offenhalten und dabei bestimmt die ein oder andere Immobilie entdecken. Es gibt bestimmte Anzeichen, die darauf hinweisen können, dass ein Verkauf geplant ist:

  • Leere Fenster ohne Vorhänge oder Dekoration an Wohnungen oder Häusern.
  • Wohnungen oder Häuser, die längere Zeit nicht bewohnt sind und in denen niemand ein- und ausgeht.
  • Tagsüber geschlossene Rolläden.
  • Ein immer ungeleerter Briefkasten.
  • Fehlende Mülleimer zum Leerungstermin.
  • Ein unbebautes Grundstück.

Wenn Sie solche Anzeichen bemerken, können Sie einfach den Eigentümer ansprechen, sofern Ihnen dieser bekannt ist. Alternativ können Sie auch die Nachbarn befragen, wem das Grundstück gehört, und erfragen, ob es zum Verkauf steht. Ihre Beobachtungsgabe und proaktive Herangehensweise können somit dazu beitragen, wertvolle Hinweise für potenzielle Immobilienverkäufe zu sammeln.


Gründe für einen Immobilienverkauf:

 

  1. Finanzieller Bedarf oder Schulden: Ein häufiger Grund, warum jemand seine Immobilie verkaufen möchte, liegt in dringendem finanziellen Bedarf, beispielsweise bei bestehenden Schulden oder finanziellen Schwierigkeiten.
  2. Hohe Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie: Der Unterhalt einer eigenen Immobilie kann erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen, darunter Grunderwerbssteuern, Renovierungen, Reparaturen und laufende Unterhaltskosten.
  3. Probleme bei vermieteten Objekten: Insbesondere bei vermieteten Wohnungen können Zahlungsschwierigkeiten und Auseinandersetzungen mit Mietern oder der Hausverwaltung auftreten. Der Verkauf der Immobilie wird in solchen Fällen oft als beste Lösung betrachtet.
  4. Scheidung: Bei einer Scheidung ist es häufig notwendig, das gemeinsame Haus oder die Wohnung zu verkaufen, um die Vermögensaufteilung zu ermöglichen.
  5. Erbschaft nach Todesfall: Im Falle eines Todesfalles versuchen Erben oft, das geerbte Haus, die Wohnung oder das Grundstück zu verkaufen, um finanzielle Angelegenheiten zu regeln.
  6. Leerstehende Immobilie nach Kinder-Auszug: Wenn die Kinder das Haus verlassen haben und die Immobilie zu groß geworden ist, entscheiden sich viele Eigentümer für den Verkauf und den Wechsel zu einer kleineren Wohnung.
  7. Neubau eines Einfamilienhauses: In Fällen, in denen jemand gerade ein Einfamilienhaus baut, kann die Entscheidung getroffen werden, die Eigentumswohnung zu verkaufen, um die Finanzierung des Neubaus zu unterstützen.

Durch aufmerksames Hinterfragen können Sie noch viele weitere Gründe für einen Immobilienverkauf entdecken. Es lohnt sich, sensibel auf die Bedürfnisse von potenziellen Verkäufern einzugehen, um optimal unterstützen zu können.

Die Höhe der Tippgeberprovision variiert je nach Auftragswert und Aufwand bzw. Dauer beim Verkauf. In den meisten Fällen wird für ihre Berechnung von der Maklercourtage Netto ausgegangen. Von dem, was der Makler bzw. die CALVEST GmbH beim Verkauf netto verdient, erhalten Sie also zwischen 5 und 15 Prozent.

Gerne vereinbaren wir auch höhere Provisionssätze, je nach Grundstück oder Objekt. Der Wert Ihrer Tippgeberschaft muss immer situativ bewertet werden.

CALVEST GmbH

Die CALVEST GmbH steht für das kalkulatorische Investment in Immobilien deutschlandweit.